Für alle Entlehnungen von im Eigentum der HochschülerInnenschaft an der Technischen Universität Graz (im Folgenden kurz „HTU“ genannt) befindlichen Fahrnisse und Gegenstände (wie Partyequipment, elektronische Anlagen und Fahrräder im Folgenden auch kurz „Entlehngegenstand“ genannt) durch Studierende gelten die nachfolgenden AGB. In einzelnen Entlehnbereichen wie zB bei Lastenfahrrädern und elektrischen Anlagen gelten gesonderte, diese AGBs ergänzende Bestimmungen (wie zum Beispiel Beschreibungen, Erklärungen, Sicherungsverpflichtungen etc) die dem Studierenden vor Vertragsabschluss bekannt gegeben werden und diese AGBs ergänzen.
Entlehnungen kommen grundsätzlich zwischen einem Studierenden (natürliche Person), der bei Abholung einen gültigen Ausweis vorzulegen und das entsprechende Datenblatt, unter Angabe aller für die Entlehnung notwendiger Angaben zu unterfertigen hat und der HTU zustande. Entlehnungen zwischen Studierenden und der HTU erfolgen grundsätzlich unentgeltlich und können jederzeit, ohne Begründung widerrufen werden. Unverbindliche Vorabreservierungen können grundsätzlich per Internet, Telefon oder direkt bei der HTU erfolgen. Die Entlehnung selbst kommt erst mit der Übergabe/Abholung des Entlehngegenstandes samt Übergabeprotokoll an den Studierenden zustande. Die AGB können Sie jederzeit auf der Website der HTU unter https://verleih.htugraz.at/ einsehen. Studierende sind verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist (vollständige Retournierung der entlehnten Fahrnisse und Gegenstände). Der Entlehngegenstand ist nach Beendigung der Entlehnung vollständig zu retournieren und ist hierüber ein beiderseitig zu unterfertigendes Rückgabeprotokoll zu erstellen. Allfällige Schäden am Entlehngegenstand sind der HTU bei der Retournierung bekanntzugeben.
Sämtliche Fahrnisse und Gegenstände bleiben jederzeit im Eigentum der HTU. Bei Zugriffen Dritter auf den Entlehngegenstand - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Studierende, auf das Eigentum der HTU hinzuweisen und die HTU unverzüglich zu benachrichtigen. Der Studierende darf den Entlehngegenstand nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen und trägt das volle Risiko, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Sämtliche Fahrnisse und Gegenstände sind vom Studierenden selbst, im ortsüblichen Umfang, gegen Verlust und Diebstahl zu sichern.
Die HTU leistet nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die Mangelfreiheit der entlehnten Gegenstände zum Zeitpunkt der Entlehnung. Für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Bei berechtigt beanstandeten Mängeln wird insbesondere, entweder kostenloser Ersatz oder Verbesserung vorgenommen, wofür eine angemessene Frist einzuräumen ist. Schadenersatzansprüche gegen die HTU, im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften mit der HTU sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Schaden an der Person handelt oder die HTU oder eine Person, für die die HTU einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden, sowie sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden Dritter gegen die HTU, ist ausgeschlossen. Für Schäden die durch die unsachgemäße Handhabung und/oder Verwendung der Entlehngegenstände entstehen haftet die HTU nicht. Vielmehr obliegt es dem Studierenden, für die sach- und ordnungsgemäße Verwendung und Verwahrung des Entlehngegenstandes Sorge zu tragen und haftet dieser dementsprechend für allfällige Schäden, insbesondere auch am Entlehngegenstand, die über der natürlichen Abnutzung bei ordnungsgemäßer Verwendung hinausgehen.
Für Verträge mit Studierenden gilt; der Studierende hat die Wahl zwischen seinem Wohnsitzgericht und dem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens. Die Vertragsparteien vereinbaren, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Das UN-Kaufrecht sowie sämtliche Bestimmungen, die sich auf das UN Kaufrecht beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag bestehenden Pflichten wird Graz vereinbart. Eine Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung dieses Vertrages hat nicht die Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt unverändert bestehen.